§ 1 Namen und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde Islamischer Kunst und Kultur e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Wissens um die islamische Kunst und Kultur als eines wichtigen Mittels der Völkerverständigung. In Zusammenarbeit mit Universitäten, Museen und anderen mit der Kultur des islamischen Raumes befassten Institutionen des In- und Auslandes soll neben der Veranstaltung von Vorträgen und Ausstellungen auch die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und die Verwirklichung von Forschungsvorhaben, sowie die Weiterbildung von Fachleuten und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, ideell und materiell unterstützt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Ausschüttung von Gewinnanteilen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des Privatrechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds erforderlich.
(2) Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen, muss an den Vorstand des Vereins gerichtet sein und muss von zwei Mitgliedern unterstützt werden. Zur Annahme des Antrages genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung seinen Antrag wiederholen, über den die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit entscheiden.
(3) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können mit ihrer Zustimmung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie sind von der Verpflichtung befreit, Beiträge zu zahlen.
§ 4 Ausscheiden
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds bzw. durch die Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur für das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwidergehandelt hat. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden muss. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist das Mitglied nicht in der Versammlung anwesend, wird ihm der Ausschließungsbeschluss vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.
(4) Ein Mitglied, das mit seinem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist und den Beitrag auch nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet, wird zum nächstfolgenden Jahresende automatisch ausgeschlossen, wobei die in Absatz (3) festgelegte Bestimmung nicht zur Anwendung kommt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden
(1) Bei Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Betrag (*) in von der Mitgliederversammlung festzusetzender Höhe zu entrichten, der zugleich als Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr gilt. (*) Hinweis: Dieser Betrag wird z.Zt. nicht erhoben
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Der Verein ist befugt, Geld- und Sachspenden von Mitgliedern und Außenstehenden anzunehmen und für die Zwecke des Vereins zu verwenden.
§ 6 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr (Vereinsjahr) gilt das Kalenderjahr.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) das Kuratorium und
c) die Mitgliederversammlung.
Daneben können nach Bedarf besondere Ausschüsse durch den Vorstand und das Kuratorium gebildet werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Er wählt aus seinen Reihen für seine Amtszeit einen ersten und zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied kann sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit selbst ergänzen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand geregelt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. In dringenden Fällen können vom ersten und zweiten Vorsitzenden Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
(5) Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertreten jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
(6) Der vom Vorstand bestimmte Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungen an den Verein nimmt er gegen Quittungserteilung in Empfang. Zahlungen an Dritte darf er nur auf schriftliche Anweisung des ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreters leisten, die von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein muss.
(7) Zur Behandlung besonders bedeutender Angelegenheiten kann der Vorstand zu seinen Beratungen auch Mitglieder des Kuratoriums beiziehen.
(8) Die dem Vorstand angehörenden Personen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit; sie führen ihre „Geschäfte“ ehrenamtlich.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Personen, die vom Vorstand berufen werden und nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können – ohne Stimmrecht – an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sind auf Verlangen zu den zu behandelnden Punkten der Tagesordnung zu hören.
(3) Kuratoriumsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben keinen Anspruch auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und den vom Vorstand im Einzelfall geladenen Gästen, die aber kein Stimmrecht haben. Sie findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen; die Tagesordnung muss spätesten 14 Tage vor dem Tag der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen:
a) Die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl des Vorstandes.
b) Billigung des Jahresberichtes der Vorstandsmitglieder und die Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl und Entlastung zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
d) Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht eine andere Mehrheit festgelegt worden ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstands gilt folgende Regelung: Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Eine Stimmenhäufelung ist ausgeschlossen und macht die Stimme ungültig. Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die unter Berücksichtigung der insgesamt zu wählenden Vorstandsmitglieder die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
(7) Ist ein Mitglied verhindert, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, kann es sein Stimmrecht durch schriftliche Erklärung auf ein anderes Mitglied übertragen; jedoch ist kein Mitglied berechtigt, das Stimmrecht für mehr als zwei andere Mitglieder auszuüben.
§ 11 Niederschriften
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind schriftliche Berichte anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer unterzeichnet werden. Die Originale werden am Sitz der Gesellschaft archiviert.
§ 12 Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Ist wegen der Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder durch Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 der vorstehenden Satzung. Als Liquidatoren fungieren die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder.
Die Satzung wurde am 9. August 1989 erstellt und am 18. Oktober 1989 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen. Die vorliegende Fassung enthält die von der Mitgliederversammlung am 18. April 2000 beschlossenen Ergänzungen und Änderungen.
Die Gesellschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Registernummer VR 13067 eingetragen.